Satzung des Vereins der
Freunde der Nürnberg-Fürther Straßenbahn e.V.
§ 1 Name und Sitz des Vereins
Der Verein führt den Namen "Freunde der Nürnberg - Fürther Straßenbahn" und hat seinen Sitz in Nürnberg.
Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Nürnberg eingetragen.
Ort und Sitz des Vereins ist Nürnberg. Gründungsdatum ist der 12. März 1976.
§ 2 Zwecke und Ziele des Vereins
Zweck des Vereins ist es, alle am Straßenbahn-, U-Bahn- und Omnibuswesen Interessierten zusammenzuführen und auch die Freundschaft mit gleichgesinnten Vereinen anderer Städte zu pflegen.
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
In diesem Sinne widmet sich der Verein in ideeller Art und Weise insbesondere:
a) der Erforschung der Vergangenheit und der Berichterstattung über die aktuelle, geschichtliche und technische Entwicklung auf dem Gebiet des öffentlichen Nahverkehrs, insbesondere der Straßenbahn
b) der Weiterbildung von Mitgliedern und anderen Interessierten am Straßenbahn- und Nahverkehrswesen
c) der Erhaltung historisch wertvoller Schienenfahrzeuge, Omnibusse, Betriebsfahrzeuge und der dazugehörigen Einrichtungen
d) der Sammlung von Plänen, Zeichnungen, Fotos und Schriften zu Dokumentationszwecken
e) der Einrichtung einer Fachbibliothek
f) dem Betrieb, dem Ausbau, der Pflege und dem Erhalt des bestehenden Fahrzeugmuseums, in dem die gesammelten Fahrzeuge der Öffentlichkeit vorgestellt werden.
g) der Präsentation der gesammelten Unterlagen über den Nahverkehr
Durch die Erfüllung dieser Vereinszwecke soll zur allgemeinen Volksbildung beigetragen und den Bürgern ein Kapitel ihrer Stadtgeschichte nahegebracht werden.
§ 3 Verwirklichung der Vereinszwecke
Die Verwirklichung der Vereinszwecke geschieht insbesondere durch:
a) den Kontakt mit Archiven, privaten und öffentlichen Sammlungen, Behörden, Museen und anderen Vereinen
b) das Abhalten von Vorträgen an Vereinsveranstaltungen und durch die Organisation von Exkursionen zu Verkehrsbetrieben und Partnervereinen
c) die Pflege vorhandener historischer Straßenbahnfahrzeuge und Einrichtungen
d) die Anlage eines Foto- und Literaturarchives mit seinen technischen Einrichtungen
e) das Zusammentragen historischer und aktueller Veröffentlichungen
f) die Betreuung des Fahrzeugmuseums in Form von
- Erstellung und Bau von Ausstellungsgegenständen und Dokumentationsmodellen
- Abhaltung fachkundiger Führungen
- Halten von Vorträgen
- die Organisation von Dokumentationsfahrten mit historischen und modernen Straßenbahnwagen
g) die Zusammenstellung von Foto- und Textausstellungen nicht nur im Fahrzeugmuseum, sondern auch bei anderen Veranstaltungen
§ 4 Aus dem Vereinszweck resultierende Bestimmungen
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke (§ 52 AO). Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in Ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Mitglieder haben keine Nutzung und Beteiligung am Vereinsvermögen.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergünstigungen begünstigt werden.
§ 5 Mitgliedschaft
Der Verein besteht aus ordentlichen Mitgliedern, fördernden Mitgliedern und Ehrenmitgliedern.
Ordentliches Mitglied kann jede natürliche und jede juristische Person werden, die gewillt ist, die Ziele des Vereins anzuerkennen und zu verwirklichen.
Förderndes Mitglied kann jede natürliche und juristische Person werden, die gewillt ist, die Bestrebungen des Vereins durch ihre Mitgliedschaft zu unterstützen und zu fördern.
Ehrenmitglieder können Personen werden, die sich um den Verein oder um dessen Wirkungsbereich besondere Verdienste erworben haben. Hierüber beschließt die Mitgliederversammlung.
§ 6 Beginn der Mitgliedschaft
Für die Aufnahme der ordentlichen und fördernden Mitglieder ist eine schriftliche Beitrittserklärung erforderlich, bei Minderjährigen zusätzlich die Einwilligung des gesetzlichen Vertreters.
Über die Aufnahme eines Mitgliedes entscheidet der Gesamtvorstand. Die Aufnahme in den Verein kann ohne Begründung abgelehnt werden.
§ 7 Pflichten der Mitglieder
Alle Mitglieder sind verpflichtet, sich der Vereinssatzung gemäß zu verhalten und in diesem Rahmen die Vorstandsbeschlüsse zu verwirklichen.
§ 8 Rechte der Mitglieder
Alle Mitglieder haben Sitz und Stimme in der Mitgliederversammlung, insbesondere bei der Wahl des Vereinsvorstandes, und das Recht, in der Mitgliederversammlung Anträge zu stellen.
Bei Familienmitgliedschaft beschränkt sich die Stimmenzahl auf maximal 2 Stimmen.
§ 9 Ende der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet durch freiwilligen Austritt, durch Ausschluß oder durch den Tod des Mitgliedes.
Der freiwillige Austritt kann nur zum Jahresende bis spätestens 30. November schriftlich gegenüber dem Vorstand erklärt werden.
Mit Beschluß des Gesamtvorstandes kann ein Mitglied ausgeschlossen werden, dessen Handlungsweise mit den Zielen des Vereins und dem Ansehen des Vereins unvereinbar ist. Die Mitgliedschaft erlischt ferner, wenn ein Mitglied mit seiner Beitragszahlung mehr als sechs Monate im Rückstand ist.
§ 10 Mitgliedsbeitrag
Es wird ein Mitgliedsbeitrag erhoben, dessen Höhe durch die Mitgliederversammlung beschlossen wird. Der Beitrag ist eine Bringschuld und bis spätestens 1. März des laufenden Geschäftsjahres ohne Aufforderung zu zahlen.
§ 11 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.
§ 12 Der Vorstand
Der Gesamtvorstand besteht aus dem ersten Vorsitzenden, dem zweiten Vorsitzenden, dem Schatzmeister, dem Schriftführer und drei Beisitzern.
Vorstandsmitglied kann nur ein volljähriges, ordentliches Mitglied werden.
Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der erste Vorsitzende, der zweite Vorsitzende und der Schatzmeister. Jeder ist allein vertretungsberechtigt.
Zum inneren Verhältnis wird bestimmt, daß der zweite Vorsitzende nur bei Verhinderung des ersten Vorsitzenden, der Schatzmeister nur bei Verhinderung des ersten und zweiten Vorsitzenden, von ihrem Amt Gebrauch machen dürfen.
Der Gesamtvorstand ist beschlußfähig, wenn mindestens die Mehrheit der Vorstandsmitglieder anwesend ist.
Die Vorstandsmitglieder werden für die Dauer von zwei Jahren von der Mitgliederversammlung gewählt. Der Vorstand bleibt bis zur Neuwahl im Amt.
Die Vorstandsmitglieder üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus.
Rechtsgeschäfte mit einem Gesamtwert über 90 % des Vereinsvermögens sind für den Verein nur dann verbindlich, wenn die Mitgliederversammlung zustimmt.
Die Zustimmung hat vor Abschluß der Rechtsgeschäfte zu erfolgen.
In seinen Beratungen kann der Vorstand sachkundige Personen hinzuziehen .
§ 13 Geschäftsordnung
Zur Handhabung der Vereinsangelegenheiten wird der Gesamtvorstand eine Geschäftsordnung erlassen.
§ 14 Mitgliederversammlung
Innerhalb der ersten drei Monate eines jeden Jahres findet die Jahreshauptversammlung statt. Daneben ist nach Bedarf eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn sie der Gesamtvorstand beschließt oder wenn sie ein Fünftel der Mitglieder unter Angabe von Zweck und Grund schriftlich beantragt. Zu jeder Mitgliederversammlung ist spätestens zwei Wochen vorher schriftlich unter Angebe der Tagesordnung einzuladen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Anträge an die Mitgliederversammlung sind spätestens acht Tage vorher beim ersten Vorsitzenden schriftlich einzureichen. In jeder Jahreshauptversammlung legen der Vorstand und die Rechnungsprüfer ihre Berichte vor.
§ 15 Beschlüsse und Wahlen
Die Beschlußfähigkeit der Mitgliederversammlung richtet sich nach den Vorschriften des BGB, insbesondere des § 32.
Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Vorstandes sowie die Wahlen werden mit einfacher Mehrheit gefaßt. Die Wahl des Gesamtvorstandes hat grundsätzlich geheim zu erfolgen. Wird für ein Vorstandsamt nur ein Kandidat vorgeschlagen, so kann darüber offen abgestimmt werden. Wenn jedoch ein Mitglied gegen die offene Wahl ist, muß auch in diesem Fall eine geheime Wahl vorgenommen werden. Über Satzungsänderungen kann nur mit Dreiviertel-Mehrheit aller abgegebenen Stimmen beschlossen werden. Satzungsänderungen redaktioneller Art, welche vom Registergericht oder einer anderen Behörde erwünscht werden, kann der Gesamtvorstand beschließen.
Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind niederzuschreiben und vom Schriftführer und einem Vorstandsmitglied zu unterzeichnen.
§ 16 Vereinsämter
Für besondere Aufgaben werden Vereinsämter eingerichtet. Hierzu gehören u. a. die Verwaltung des Museums, die Verwaltung der Bibliothek, der Organisation von Vortragsabenden, Veranstaltungen und Fahrten. Träger eines Vereinsamtes kann jedes Mitglied und auch ein Vorstandsmitglied sein.
§ 17 Leitung des Vereins
Der erste Vorstand oder sein Vertreter leitet die Mitgliederversammlungen, die sonstigen Vereinszusammenkünfte und die Vorstandssitzungen.
Der Schatzmeister ist für die Einnahmen und Ausgaben, für die Rechnungsführung und für die Verwaltung des Vereinsvermögens verantwortlich. Er hat in der Jahreshauptversammlung hierüber eine Rechenschaftsbericht abzugeben.
§ 18 Rechnungsprüfer
Zur Prüfung der Jahresrechnung und des Vereinsvermögens wählt die Mitgliederversammlung im jährlichen Wechsel zwei Rechnungsprüfer. Diese haben am Ende des Geschäftsjahres eine Kassenprüfung vorzunehmen, in der Jahreshauptversammlung über das Ergebnis der Prüfung zu berichten und die Entlastung des Schatzmeisters vorzuschlagen.
Für einen der beiden Rechnungsprüfer ist eine Wiederwahl zulässig.
§ 19 Das Geschäftsjahr
Als Geschäftsjahr gilt das Kalenderjahr.
§ 20 Voraussetzungen für die Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck besonders einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden, wenn mindestens zwei Drittel der Mitglieder anwesend sind und 90 % der erschienenen Mitglieder zustimmen.
Ist diese Mitgliederversammlung nicht beschlußfähig, so ist binnen vier Wochen, vom Tage dieser Versammlung gerechnet, eine weitere Mitgliederversammlung einzuberufen. In dieser zweiten Mitgliederversammlung ist zur Auflösung ein entsprechender Beschluß von 90 % der Erschienenen erforderlich.
§ 21 Verwendung des Vereinsvermögens
Das zum Zeitpunkt der Auflösung des Verein oder bei Wegfall des steuerbegünstigten Zwecks vorhandene Vereinsvermögen wird nach Abzug der Kosten und Befriedigung der Verbindlichkeiten, der Stadt Nürnberg für steuerbegünstigte Zwecke übertragen (im Sinne des § 55 Abs. 1 Nr. 4 AO 1977).
§ 22 Sonstiges
Im Übrigen gelten die gesetzlichen Vorschriften.
§ 23 Gerichtsstand
Gerichtsstand ist Nürnberg.
§ 24 Inkrafttreten
Die Satzung tritt am 10. März 1995 in Kraft. Sie ersetzt und ergänzt die bisher gültige Satzung des Vereins der "Freunde der Nürnberg - Fürther Straßenbahn e.V." vom 12. März 1976 mit den Änderungen vom 20. Mai 1976, 7. April 1978, 14. Januar 1983, 8. Januar 1988, 14. Februar 1992 und 12. März 1993.
1. Änderungsfassung vom 10. März 2000
Nürnberg, den 10. März 2000
gez.
Klemm, 1. Vorsitzender Kübler, Schriftführer